GOÄ
§ 11Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 I 210;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015220982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72ae14b98d883da904b7258f15fe0733a3a1762627a41c26804473e249243ae4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 SGB 1Leistungsträger
„(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Geb …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 55 SGB XIVVergütung für ergänzende Leistungen
„… setz (PsychThGAusbRefG) und 2. nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung. § 11 der Gebührenordnung für Ärzte findet keine Anwendung. (3) Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärztliche, implantologische, kieferchirurgische un …“