Zum Gesetzesinhalt

GOÄ

§ 11Zahlung durch öffentliche Leistungsträger

Gebührenordnung für Ärzte

(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 I 210;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015220982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72ae14b98d883da904b7258f15fe0733a3a1762627a41c26804473e249243ae4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 12 SGB 1Leistungsträger

    „(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Geb …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 55 SGB XIVVergütung für ergänzende Leistungen

    „… setz (PsychThGAusbRefG) und 2. nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung. § 11 der Gebührenordnung für Ärzte findet keine Anwendung. (3) Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärztliche, implantologische, kieferchirurgische un …“