GntZollDVDV
§ 65Prüfungsakte und Einsichtnahme
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
- 1.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen,
- 2.
- die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
- 3.
- bei Prüfungen, die Multiple-Choice-Aufgaben enthalten, zusätzlich die Angabe der durchschnittlichen Leistung aller Prüfungsteilnehmenden,
- 4.
- die Bachelorthesis,
- 5.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,
- 6.
- Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen sowie
- 7.
- Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR11A0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fe2f951375b042e7d365449d57e8a4b09c7c6fae17de97b7cbf11aa920b37f7