(1) Fühlt sich eine Prüfungsteilnehmende oder ein Prüfungsteilnehmender während einer Prüfung oder einer Teilprüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung oder der Teilprüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Das Prüfungsamt hat auf Antrag von Prüfungsteilnehmenden oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmenden die Prüfung, die Teilprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn sich erweist, dass das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet war, der die Chancengleichheit verletzt.
(3) Ein Antrag nach Absatz 2 ist unverzüglich nach Kenntnis des Mangels schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der Prüfung oder der Teilprüfung ein Monat verstrichen ist.
(4) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Prüfung oder der Teilprüfung darf das Prüfungsamt Anordnungen von Amts wegen nach Absatz 2 nicht mehr treffen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)
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