Zum Gesetzesinhalt

GntVDDVCSVDV

§ 70Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln bewertet.
(2) Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rangpunktzahl der Diplomarbeit berechnet. In die Rangpunktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
1.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent und
3.
die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.
(3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30852b467690889fe987c4f0fcca1ea9ce752549fbf3bd6fddfee6509fd32989

XML-Quelle beim Herausgeber