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§ 69Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der Disputation

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1) Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Ausbildungsbehörde dem nicht widerspricht.
(2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein. Das Prüfungsamt kann allgemein oder in Einzelfällen gestatten, dass mit der Ausbildung befasste Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind.
(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Präsentation und der Disputation keine Aufzeichnungen machen.
(4) Bei den Beratungen der Prüfenden dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30852b467690889fe987c4f0fcca1ea9ce752549fbf3bd6fddfee6509fd32989

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