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GntDBwVVDV

§ 61Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind, können höchstens bis zu 50 Prozent der Gesamtstudienleistung angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig mit dem Teil des Studiums sind, der ersetzt werden soll.
(2) Angerechnet werden können Module oder Teilmodule. Sie können auch dann angerechnet werden, wenn sie weder mit Rangpunkten noch mit einer Note bewertet worden sind.
(3) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020500019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af12e6541a0899fee62c1db47de7569283044c362726413fe071ce505a0fddf4

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