Zum Gesetzesinhalt

GntDBwVVDV

§ 59Prüfungsakten und Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
3.
die Prüfungsleistungen und die Praxisbeurteilungen in den Praxismodulen I bis III,
4.
das Sprachprüfungszeugnis für das Praxismodul IV,
5.
die Bachelorthesis,
6.
die Gutachten zur Bewertung der Bachelorthesis sowie
7.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Bachelorprüfung.
(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020500019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af12e6541a0899fee62c1db47de7569283044c362726413fe071ce505a0fddf4

XML-Quelle beim Herausgeber