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§ 22Prüfungsakten, Einsichtnahme
- 1.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen,
- 2.
- die Diplomarbeit,
- 3.
- das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung,
- 4.
- alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie
- 5.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR121400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02bce2b372e93a07477eb5e70a8d21a2e93884aa1d5f4078bf7592ae745c0430