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§ 21Abschlusszeugnis
- 1.
- ein Abschlusszeugnis,
- 2.
- eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ sowie
- 3.
- ein Transcript of Records und ein Diploma Supplement.
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie
- 3.
- das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR121400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02bce2b372e93a07477eb5e70a8d21a2e93884aa1d5f4078bf7592ae745c0430