GNotKG
§ 27Weitere Fälle der Kostenhaftung
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
- 1.
- wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
- 2.
- wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
- 3.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
- 4.
- der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258610013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11a2a4e406abef55cf9bf30ad9dc959fd217c712c4ddaad0d96b1d868cfeb270