GNotKG
§ 24Kostenhaftung der Erben
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
- 1.
- über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;
- 2.
- über die Nachlasssicherung;
- 3.
- über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;
- 4.
- über die Errichtung eines Nachlassinventars;
- 5.
- über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;
- 6.
- über die Pflegschaft für einen Nacherben;
- 7.
- über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;
- 8.
- über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie
- 9.
- zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258610013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11a2a4e406abef55cf9bf30ad9dc959fd217c712c4ddaad0d96b1d868cfeb270
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1961 BGBNachlasspflegschaft auf Antrag
„… ner Verfügung von Todes wegen; 2. über die Nachlasssicherung; 3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird; 4. über die Errichtung eines Nachlassinventars; 5. über eine Nachlassverwaltung, wenn dies …“
- § 342 FamFGBegriffsbestimmung
„… e, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie 9. zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn d …“