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GNG

Art 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Gesetz über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens

Die auf den Artikeln 1 und 3 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141609994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 458a2b2c41e087bea422c99f03cf870e5d0132f51be53236bc26851e236f5d47

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