GmbHG
§ 8Inhalt der Anmeldung
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- 1.
- der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
- 2.
- die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
- 3.
- eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
- 4.
- im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
- 5.
- wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
- 6.
- (weggefallen)
- 1.
- eine inländische Geschäftsanschrift,
- 2.
- Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004770892
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df2deac8fcbf049c3732199d4b904b82bce5f884cef90a8a642ac23940f93515
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 HGBAnmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
„… retungsbefugnis der Geschäftsführer. (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.“