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GmbHG

§ 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004770892

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df2deac8fcbf049c3732199d4b904b82bce5f884cef90a8a642ac23940f93515

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… dem Landgericht nach a) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, b) § 51b GmbHG, c) § 26 des SEAG, d) § 10 UmwG, e) dem SpruchG und f) den §§ 39a und 39b WpÜG, 3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht …“