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GmbHG

§ 51Form der Einberufung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004770892

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df2deac8fcbf049c3732199d4b904b82bce5f884cef90a8a642ac23940f93515

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