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GleibWV

§ 26Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Verordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung und Aufbewahrung der Wahlunterlagen die für den Bundesnachrichtendienst geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Beschäftigten in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d9a31e0fbf0f890f04bc2cf3ab779840de9e59dbacc03ea7366c06fcab05253

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