GleibWV
§ 25Auflösung des Wahlvorstandes
- 1.
- mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
- 2.
- im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder
- 3.
- mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR227410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d9a31e0fbf0f890f04bc2cf3ab779840de9e59dbacc03ea7366c06fcab05253