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GlAufrG 1957

§ 4

Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005690957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1dd7d72bf1dc89456047cfa71d24cc7ee5bc10d4a3ae10c7ae99f821a0abb49c

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