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GlAufrG 1957

§ 2

Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung

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Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005690957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1dd7d72bf1dc89456047cfa71d24cc7ee5bc10d4a3ae10c7ae99f821a0abb49c

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