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GlasVMstrV

§ 8Inkrafttreten

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasveredler-Handwerk

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 321cd6965443fd6338df0efaa330ac129d095ca9d5d38d92fd18961253ab8791

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 122 HwO

    „(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“