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GlashütteV

§ 5Herstellung im Herkunftsgebiet

Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“

Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn
1.
folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind:
a)
Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,
b)
die Reglage,
c)
die Montage des Ziffernblatts,
d)
das Setzen der Zeiger,
e)
das Einschalen des Uhrwerks und
2.
in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Aufh: Die V tritt gem. § 6 idF d. Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d513ab162e6c18e0643160902879a950b0f8e4baa26566bb2017af1d6c47c0b

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