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GlashütteV

§ 1Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“

Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“

Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Aufh: Die V tritt gem. § 6 idF d. Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d513ab162e6c18e0643160902879a950b0f8e4baa26566bb2017af1d6c47c0b

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