GlasappAusbV
§ 9Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
- 1.
- Fertigungszeichnungen zu lesen,
- 2.
- Arbeitsaufträge zu prüfen,
- 3.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 4.
- Berechnungen von Materialbedarfen und Maßen durchzuführen,
- 5.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 6.
- Glaserzeugnisse zu trennen,
- 7.
- Glaserzeugnisse zu bearbeiten,
- 8.
- Maße von Glaserzeugnissen entsprechend der Angaben von Fertigungszeichnungen zu überprüfen,
- 9.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- 10.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich und mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen,
- 2.
- Kegelhülsen bis Normschliff 19 auftreiben,
- 3.
- Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen,
- 4.
- Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen oder
- 5.
- Glasrohre in Glasrohre mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einseitig und doppelseitig einschmelzen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0810A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae995dc096f3eb885866328c2642341e25a8d6fb9c27e0cf623a92ed441b873