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GlasappAusbV

§ 10Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin

(1) Im Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Qualitätsmerkmale von Halbzeugen und Glasapparaten unter Berücksichtigung physikalischer und chemischer Eigenschaften von Glas zu erfassen,
2.
sowohl Mess- als auch Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
3.
Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
4.
Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen für Werkzeuge und Maschinen zu erläutern,
5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen und
6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0810A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae995dc096f3eb885866328c2642341e25a8d6fb9c27e0cf623a92ed441b873

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