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GlAppMstrV

§ 9Inkrafttreten

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasapparatebauer-Handwerk

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001040990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a728452976dcc627ab2263356bc327eb6c080557b508692ebfd41ec82223970

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 122 HwO

    „(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“