GKVRefG 2000
§ 4Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 15.2.2002 I 684
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR262609999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3cb6770fd14fa71bdf5919d40db15f76922bcc7339924b6805bd8d1e2faa4f0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 118 SGB 5Psychiatrische Institutsambulanzen
„Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.“