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GKVRefG 2000

§ 1Gesamtvergütung

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitrittsgebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 15.2.2002 I 684

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR262609999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3cb6770fd14fa71bdf5919d40db15f76922bcc7339924b6805bd8d1e2faa4f0

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