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GKrimDVDV

§ 81Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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