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GKrimDVDV

§ 79Prüfungskommission

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
2.
einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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