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GKrimDVDV

§ 6eMündlicher Teil

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
(2) Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
1.
ein psychodiagnostischer Test,
2.
Simulationsaufgaben,
3.
eine Gruppendiskussion sowie
4.
eine Präsentation oder ein Referat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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