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GKrimDVDV

§ 6bFestlegungen der Dienstbehörde

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Die Dienstbehörde legt fest:
1.
den Ablauf des Auswahlverfahrens,
2.
die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
4.
die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
a)
für das Bestehen des schriftlichen Teils,
b)
für das Bestehen des mündlichen Teils und
c)
für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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