Zum Gesetzesinhalt

GKrimDVDV

§ 48Wiederholung der Verteidigung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholung muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Verteidigung stattfinden.
(3) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.
(4) Für die Person, die die Verteidigung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

XML-Quelle beim Herausgeber