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GKrimDVDV

§ 45Protokoll über die Verteidigung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.
(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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