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GKrimDVDV

§ 3Dienstaufsicht

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).
Während der praxisintegrierenden Studienzeiten bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser Dienststelle.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).
Während der Fachpraxis außerhalb des Bundeskriminalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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