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GKrimDVDV

§ 1Vorbereitungsdienste

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes sind
1.
das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“,
2.
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ oder
3.
die verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorbereitungsdienste an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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