GiMedAusbV
§ 16Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
- 1.
- Auftragsunterlagen zu prüfen und zu bewerten,
- 2.
- Kundengespräche vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 3.
- Produktionsplanungen durchzuführen,
- 4.
- Evaluationskonzepte zu entwickeln,
- 5.
- Gestaltungskonzepte für immersive Medienprodukte zu erstellen und zu visualisieren,
- 6.
- Interaktions- und Kollaborationskonzepte zu erstellen,
- 7.
- die Benutzerführung innerhalb von immersiven Medienprodukten an unterschiedliche Zielgruppen anzupassen und die Gestaltung dieser Medienprodukte für verschiedene Distributionswege zu beschreiben,
- 8.
- die Erstellung von Prototypen immersiver Medienprodukte zu beschreiben sowie Prototypen von immersiven Medienprodukten zu beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
- 9.
- medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
- 10.
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
- 11.
- Aspekte der Benutzerfreundlichkeit und der Barrierefreiheit sowie ethische Grundsätze bei der Gestaltung von immersiven Medien zu berücksichtigen und
- 12.
- die Aufbereitung immersiver Medienprodukte für die Distribution zu beschreiben.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0630A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ceeeeaa7c6cfed5d723c1f1dc2460054395c3768f69ed5a3d3e2e3268c0eff48