GiMedAusbV
§ 15Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
- 1.
- Kundinnen und Kunden zu beraten und im Rahmen von Projekten zu kommunizieren,
- 2.
- Medienprojekte und immersive Medienprodukte zu konzipieren und Prototypen zu entwickeln,
- 3.
- 3D-Modelle und virtuelle Umgebungen zu erstellen, zu texturieren, zu optimieren und zu animieren,
- 4.
- Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen durchzuführen,
- 5.
- immersive Klangwelten umzusetzen,
- 6.
- immersive Anwendungen mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen zu gestalten, zu erstellen und auszugeben,
- 7.
- Interaktions- und Kollaborationskonzepte umzusetzen,
- 8.
- Publikationswege auszuwählen, zu konfigurieren und umzusetzen,
- 9.
- Produktionsdaten zu organisieren und Produktionsabläufe zu dokumentieren,
- 10.
- Zeit- und Budgetvorgaben in Produktionen zu berücksichtigen,
- 11.
- Qualitätsanforderungen bei der Medienproduktion zu berücksichtigen, in Tests zu evaluieren und
- 12.
- Produktionsergebnisse auftragsbezogen zu präsentieren, Aufträge abzuschließen und zu dokumentieren.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0630A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ceeeeaa7c6cfed5d723c1f1dc2460054395c3768f69ed5a3d3e2e3268c0eff48