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GiMedAusbV

§ 15Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Kundinnen und Kunden zu beraten und im Rahmen von Projekten zu kommunizieren,
2.
Medienprojekte und immersive Medienprodukte zu konzipieren und Prototypen zu entwickeln,
3.
3D-Modelle und virtuelle Umgebungen zu erstellen, zu texturieren, zu optimieren und zu animieren,
4.
Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen durchzuführen,
5.
immersive Klangwelten umzusetzen,
6.
immersive Anwendungen mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen zu gestalten, zu erstellen und auszugeben,
7.
Interaktions- und Kollaborationskonzepte umzusetzen,
8.
Publikationswege auszuwählen, zu konfigurieren und umzusetzen,
9.
Produktionsdaten zu organisieren und Produktionsabläufe zu dokumentieren,
10.
Zeit- und Budgetvorgaben in Produktionen zu berücksichtigen,
11.
Qualitätsanforderungen bei der Medienproduktion zu berücksichtigen, in Tests zu evaluieren und
12.
Produktionsergebnisse auftragsbezogen zu präsentieren, Aufträge abzuschließen und zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen, diesen mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und die Ergebnisse zu präsentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm auf der Grundlage dieser Dokumentation und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich einer Angabe zum geplanten Bearbeitungszeitraum zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 15 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0630A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ceeeeaa7c6cfed5d723c1f1dc2460054395c3768f69ed5a3d3e2e3268c0eff48

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