GiMedAusbV
§ 11Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
- 1.
- Bild- und Tonaufnahmen für reale und virtuelle Produktionen durchzuführen und anzupassen,
- 2.
- grundlegende 3D-Modellierungen von Körpern vorzunehmen und diese zu animieren sowie
- 3.
- virtuelle Umgebungen entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben zu gestalten und Interaktionen einzubinden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0630A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ceeeeaa7c6cfed5d723c1f1dc2460054395c3768f69ed5a3d3e2e3268c0eff48