GiMedAusbV
§ 10Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“
- 1.
- Produktionsmittel zur Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen sowie deren Einrichtung und Einsatz zu beschreiben,
- 2.
- konzeptionelle, technische und gestalterische Vorgaben für die Erstellung und Bearbeitung von immersiven Medienprodukten in Entwicklungsumgebungen zu beachten,
- 3.
- Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 4.
- Daten zu organisieren und Archivierungstechniken zu bewerten und auszuwählen,
- 5.
- die Erstellung immersiver Medienprodukte zu beschreiben und
- 6.
- rechtliche Grundlagen bei der Medienproduktion zu berücksichtigen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0630A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ceeeeaa7c6cfed5d723c1f1dc2460054395c3768f69ed5a3d3e2e3268c0eff48