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§ 3

Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)

Werden Beiträge und Umlagen beschlossen, so hat der Gesamthafenbetrieb einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unternehmer der zugehörigen Betriebe. Diese haben einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen den Gesamthafenbetrieb. Aufrechnung ist statthaft, der ordentliche Rechtsweg ist zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 75 G v. 23.12.2003 I 2848

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003520950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eee1ad0234e4bcbd8736aa92c3d21c7862a36eb6cfca63375d51b80b37ad3e4b

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