(1) Durch schriftliche Vereinbarung von zuständigen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften oder von einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften kann von den Betrieben eines Hafens, in denen Hafenarbeit geleistet wird, zur Schaffung stetiger Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter ein besonderer Arbeitgeber (Gesamthafenbetrieb) gebildet werden. Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Gesamthafenbetriebs ist ausgeschlossen.
(2) Der Gesamthafenbetrieb umfaßt auch Betriebe, deren Unternehmer weder Mitglied des Arbeitgeberverbands sind noch selbst die Vereinbarung nach Absatz 1 abgeschlossen haben, sofern die Betriebe, die dem die Vereinbarung abschließenden Arbeitgeberverband angehören oder die selbst die Vereinbarung abgeschlossen haben, nach Feststellung der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle im Durchschnitt des dem Abschluß der Vereinbarung vorangegangenen Kalendervierteljahrs insgesamt nicht weniger als 50 vom Hundert der Hafenarbeiter beschäftigt haben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 75 G v. 23.12.2003 I 2848
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