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GGV

§ 2Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter

Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern

Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 11.8.2009 I 2713

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160610994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d068bdf9f6eadbac7b5493f0f45af638dd25528d3af0e1867fc2902ff7ab5ec7

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