Zum Gesetzesinhalt

GGV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern

Diese Verordnung regelt
1.
die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
2.
die Eintragung
a)
eines Nutzungsrechts,
b)
eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und
c)
eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 11.8.2009 I 2713

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160610994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d068bdf9f6eadbac7b5493f0f45af638dd25528d3af0e1867fc2902ff7ab5ec7

XML-Quelle beim Herausgeber