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GGAV 2002

§ 3Grenzüberschreitende Beförderung

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 229;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.6.2025 I Nr. 147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR435000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bde6d50d1092a54cb5553a953e137a6172439d570c7a3ffc23e280f83cd8915b

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