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GGAV 2002

§ 2Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 229;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.6.2025 I Nr. 147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR435000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bde6d50d1092a54cb5553a953e137a6172439d570c7a3ffc23e280f83cd8915b

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