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GGArt104aAbs4SLG

§ 2

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

Durch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten von Investitionen gefördert:
1.
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
2.
Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahlindustrie, insbesondere durch Zuschüsse zu Sachinvestitionen an Unternehmen,
3.
sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere die Erschließung von Gewerbeflächen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017080984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0c00dd775e3d75a1cd9bc0473d3294df14297dda5567fe16d181e461cdde718

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