GGArt104aAbs4SLG
§ 2
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland
- 1.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
- 2.
- Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahlindustrie, insbesondere durch Zuschüsse zu Sachinvestitionen an Unternehmen,
- 3.
- sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere die Erschließung von Gewerbeflächen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017080984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0c00dd775e3d75a1cd9bc0473d3294df14297dda5567fe16d181e461cdde718