GG
Art 86
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 19 VerkSiGAusführung des Gesetzes für Verteidigungszwecke
„… e ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind. (6) Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 86 des Grundgesetzes erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale …“