GG
Art 111
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- a)
- um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
- b)
- um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
- c)
- um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 18 BHOKreditermächtigungen
„… splan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so umfasst die Kreditermächtigung nach Artikel 111 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie die Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennw …“