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GFlFleischV

§ 6aVorschriften für Geflügelerzeuger

Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

(1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen über eine behördliche Zulassung verfügen.
(2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 10.3.2022 I 428

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd4785e4c9248566240640ce24fb345d7f5f273c623b3a2d5b0a998bde22799f

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