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GFlFleischV

§ 5Marktnotierungen

Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugrunde zu legen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 10.3.2022 I 428

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd4785e4c9248566240640ce24fb345d7f5f273c623b3a2d5b0a998bde22799f

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